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TKAMO

Artikel zu Doping in den Allgemeine Bestimmungen der TKAMO

17.03.2025

Aufgrund der noch nicht erfolgten Aufnahme zu Swiss Olympic einerseits und der zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erfolgten Abgleichung zwischen den unterschiedlichen SKG Sparten bzgl. Anti-Doping Bestimmungen hat die TKAMO beschlossen auf die Anwendung des Artikel 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen zu verzichten. Die TKAMO verweist aber auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche auch ohne Beitritt zu Swiss Olympic, ihre Gültigkeit haben. Es sind dies zum einen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0), welches im Abschnitt 2 (Art. 19 bis Art. 25) die Massnahmen gegen Doping bei Menschen beschreibt. Die Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.1) Art. 75 bis Art. 78 beschreibt die Dopingkontrollen und verweist auf die verbotenen Substanzen und die Strafverfolgung. In der Dopingmittelverordnung (SR 415.052.1) sind die verbotenen Mittel beschrieben. Die Verordnung gilt für den reglementierten Wettkampfsport aller Sportarten. Zum anderen hält das Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) fest, dass es untersagt ist Tieren unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dies gilt auch im Kontext des Hundesports. Jegliche Form von Doping, die die Gesundheit eines Hundes gefährden könnte, stellt eine Verletzung des Tierschutzgesetzes dar und wird strafrechtlich verfolgt. Die Tierschutzverordnung (TSchV), SR 455.1) Art. 16 g) und h) untersagt explizit, leistungsfördernde Mittel zu verabreichen.

Beitritt zu Swiss Olympic

17.03.2025

Das Beitrittsgesuch der SKG zu Swiss Olympic hat die notwendige 2/3 Mehrheit an der Versammlung des Sportparlaments am 22.November 2024 leider nicht erreicht. Der Exekutiv Rat von Swiss Olympic konnte die Delegierten zu wenig genau informieren, dass die SKG als Gesamtorganisation den Beitritt anstrebt und nicht nur die Sportart Agility allein. Da die SKG nicht sich nicht selbst präsentieren durfte, wurde sehr viele Stimmen enthalten. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde jedoch gutgeheissen und das Aufnahmegesuch wird im kommenden November erneut traktandiert.

Lizenzerneuerungen – Bitte beachten

05.12.2024

Nicht mehr benötigte Lizenzen müssen beim Sekretariat per E-Mail oder telefonisch bis spätestens 31.12.2024 gekündigt werden - siehe Weisung Lizenz